Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen für Kraftfahrzeuge (Stand 06/2025)

  1. Vertragsgegenstand
    1. Der Vermieter überlässt dem Mieter entsprechend den mietvertraglichen Vereinbarungen entgeltlich ein Nichtraucherfahrzeug (nachfolgend „Fahrzeug“ genannt).
    2. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug in Abstimmung mit dem Mieter jederzeit zurückzunehmen und durch ein vergleichbares Fahrzeug zu ersetzen, das den Spezifikationen des vertraglich vereinbarten Fahrzeugs entspricht.
  1. Übergabe des Fahrzeuges, Bereitstellung und Annahmeverzug des Mieters
    1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt an dem vereinbarten Ort in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand zu übergeben. Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Der Mieter ist seinerseits verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt abzunehmen.
    2. Bei Übergabe des Fahrzeugs fertigen Vermieter und Mieter gemeinsam ein Protokoll über den Zustand des Fahrzeugs (Check-Out-Report) an, das von beiden Parteien (bzw. einem bevollmächtigten Mitarbeiter des Vermieters) zu unterzeichnen ist. Etwaige Beanstandungen des Mieters werden im Protokoll festgehalten. Der Inhalt des Protokolls wird von beiden Seiten als verbindlich anerkannt.
    3. Der Mieter muss bei der Fahrzeugübergabe eine gültige inländische Fahrerlaubnis für das Fahrzeug, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Zudem hat er die vereinbarte Kaution in der im Mietvertrag festgelegten Höhe zu leisten. Kann der Mieter die erforderlichen Dokumente nicht vorweisen oder die vereinbarte Kaution nicht erbringen, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall bestehen keinerlei Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung.
    4. Die Kaution dient zur Sicherung etwaiger Ansprüche des Vermieters und wird nach vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und Abrechnung aller offenen Posten zurückerstattet bzw. freigegeben.
    5. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Übergabezeit, entfällt die Reservierungsbindung. Eine vom Mieter gewünschte Abbestellung der Reservierung muss mindestens 24 Stunden vor Mietbeginn erfolgen. Andernfalls hat der Mieter den regulären Tagesgrundpreis für einen Miettag zu zahlen, sofern das Fahrzeug nicht anderweitig vermietet werden konnte. Dem Vermieter bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen (z. B. durch entgangene Anschlussvermietungen); dem Mieter bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  1. Berechtigte Fahrer
    1. Das Fahrzeug darf außer vom Mieter nur von solchen Fahrern geführt werden, die vom Mieter autorisiert sind und denen der Vermieter zuvor ausdrücklich zugestimmt hat. Die Zustimmung des Vermieters gilt als erteilt für alle im Mietvertrag als zusätzliche Fahrer mit Vor- und Zuname sowie Führerscheinnummer eingetragenen Personen.
    2. Sofern das Fahrzeug mit vorheriger Zustimmung von Mieter und Vermieter von einer weiteren Person gefahren werden soll, wird hierfür ein zusätzliches Entgelt gemäß den bei Anmietung geltenden Tarifen erhoben.
    3. Jeder Fahrer muss die Anforderungen des Vermieters hinsichtlich Mindestalter und Dauer des Führerscheinbesitzes für die jeweilige Fahrzeugklasse erfüllen. Diese Anforderungen (je nach Fahrzeugkategorie bestimmte Mindestaltersgrenzen und Führerscheinbesitzdauer gelten) werden dem Mieter vor Vertragsabschluss bekannt gegeben und im Mietvertrag vermerkt.
  1. Nutzung des Fahrzeuges
    1. Das Fahrzeug darf ausschließlich im öffentlichen Straßenverkehr und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen benutzt werden
    2. Untersagt ist insbesondere: die Nutzung des Fahrzeugs zu Geländefahrten, Motorsportveranstaltungen, Fahrschulübungen, sonstigen motorsportlichen Zwecken oder zum Befahren von Rennstrecken (auch nicht im Rahmen freigegebener „Touristenfahrten“ oder „Fahrsicherheitstrainings“), die Weitervermietung oder anderweitige gewerbliche Überlassung an Dritte (ausgenommen berechtigte Fahrer gemäß dieser Bedingungen), die gewerbliche Personenbeförderung sowie die Beförderung von gefährlichen Stoffen im Sinne der geltenden Gefahrgutvorschriften. Das Fahrzeug darf ferner nicht zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.
    3. Die Vorschriften des Fahrzeugherstellers zur Bedienung und Wartung – insbesondere hinsichtlich des vorgeschriebenen Kraftstoffs und etwaiger Zusätze – sind strikt einzuhalten.
    4. Ebenfalls hat der Mieter die geltenden Verkehrsvorschriften und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen bei Fahrzeugnutzung zu beachten. Mieter und Fahrer dürfen das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten führen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.
    5. Sämtliche anfallenden Gebühren im Zusammenhang mit der Fahrzeugnutzung (z. B. Maut- oder Straßennutzungs- oder Parkgebühren) trägt der Mieter. Er ist verpflichtet, anfallende Gebühren ordnungsgemäß zu begleichen und gegebenenfalls notwendige Mitwirkungshandlungen (wie z. B. Registrierung für Mautsysteme) vorzunehmen. Die Kosten für während der Mietzeit verbrauchten Kraftstoff bzw. Strom trägt der Mieter.
    6. Wird das Fahrzeug abgestellt, ist es vom Mieter/Fahrer ordnungsgemäß zu sichern. Insbesondere sind alle Fenster, Türen und – bei Cabriolets – das Verdeck zu schließen, das Lenkradschloss ist einzurasten und das Fahrzeug vollständig zu verriegeln. Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeugs die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und so zu verwahren, dass ein Zugriff durch Unbefugte verhindert wird.
    7. Auslandsfahrten sind ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht gestattet. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland darf nur mit ausdrücklicher, vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters verlassen werden. Im Falle einer solchen Zustimmung ist diese auf die vereinbarten und freigegebenen Länder beschränkt; Fahrten und Aufenthalte sind dann ausschließlich in dem vom Vermieter genehmigten Land zulässig. Verstöße gegen das Auslandsfahrverbot oder andere Nutzungsverbote dieser Bedingungen stellen eine erhebliche Vertragsverletzung dar. In einem solchen Fall ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Außerdem haftet der Mieter für alle aus dem Verstoß entstehenden Schäden, Kosten und Folgeschäden in vollem Umfang; ein vereinbarter Versicherungsschutz oder eine Haftungsbegrenzung zugunsten des Mieters (z. B. durch Haftungsreduzierung) entfällt in diesem Fall.
  1. Schadenfall (Unfall, Diebstahl, Panne etc.) – Anzeigepflichten und Verhalten
    1. Der Mieter oder Fahrer ist verpflichtet, bei jedem Schadenereignis (Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden, sonstige Schäden, unabhängig ob selbst- oder fremdverursacht) unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Ist die Polizei telefonisch nicht erreichbar, so ist der Vorfall zumindest bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der Schadenshöhe und gilt auch bei geringfügigen Schäden am Fahrzeug oder selbst verschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter.
    2. Jedes Schadenereignis ist außerdem unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter hat den Vermieter innerhalb kurzer Frist in Schrift-, jedenfalls jedoch in Textform (möglichst per detailliertem und unterzeichnetem Unfallbericht) über sämtliche Einzelheiten des Ereignisses zu informieren, das zu einer Beschädigung, zum Verlust oder zu einem sonstigen Schaden am Fahrzeug geführt hat. Der schriftliche Bericht muss Namen und Anschriften aller beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Soweit vorhanden sind dem Unfallbericht polizeiliche Protokolle, Vorgangs- bzw. Aktenzeichen und sonstige Unterlagen beizufügen. Vordrucke für Unfallberichte hält der Vermieter bereit.
    3. Mieter und Fahrer haben alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenhergangs dienen. Insbesondere dürfen sie keine Schuldanerkenntnisse gegenüber Dritten abgeben. Fragen des Vermieters zum Schadensereignis sind wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Der Unfallort darf erst verlassen werden, nachdem alle für die Beweissicherung und Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden.
    4. Ein beschädigtes oder verunfalltes Fahrzeug darf vom Mieter/Fahrer nur verlassen werden, wenn für eine angemessene Bewachung und Sicherung des Fahrzeugs gesorgt ist, um weitere Schäden (z. B. Schadensvertiefung, Vandalismus, Diebstahl von Fahrzeug oder Zubehör) zu verhindern.
    5. Die Reparatur von Unfallschäden darf ausschließlich durch den Vermieter selbst oder eine vom Vermieter benannte Fachwerkstatt vorgenommen werden. Der Mieter ist verpflichtet, ein fahrfähiges, aber beschädigtes Fahrzeug nach Absprache zum Vermieter zurückzubringen bzw. eine Abholung zu ermöglichen. Entschädigungsleistungen Dritter für Fahrzeugschäden stehen in jedem Fall dem Vermieter zu. Sollte dem Mieter dennoch eine solche Zahlung (z. B. Schadenersatz eines Unfallgegners) zufließen, ist der Betrag an den Vermieter weiterzuleiten.
    6. Im Falle eines Diebstahls des Fahrzeugs oder einzelner Fahrzeugteile hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und den Vermieter umgehend zu informieren. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter alle Fahrzeugschlüssel sowie die Fahrzeugpapiere auszuhändigen. Kann der Mieter im Diebstahlsfall die Fahrzeugschlüssel (und ggf. ausgehändigte Fahrzeugpapiere) nicht vorlegen oder unterlässt er die polizeiliche Anzeige, haftet er für den dadurch entstandenen Schaden in vollem Umfang.
  1. Versicherung
    1. Im Mietpreis ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung für das gemietete Fahrzeug zumindest in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang (Pflichtversicherung gemäß PflVG) enthalten.
    2. Auf Wunsch des Mieters kann zusätzlich eine Insassen-Unfallversicherung abgeschlossen werden; entsprechende Versicherungsbedingungen sind beim Vermieter erhältlich und vorher zu erfragen.
  1. Haftung des Mieters
    1. Der Mieter haftet nach den allgemeinen gesetzlichen Haftungsregeln für alle während der Mietzeit am Fahrzeug entstehenden Schäden sowie für den Verlust des Fahrzeugs (einschließlich Fahrzeugteilen und -zubehör) und für Vertragsverstöße. Die Haftung des Mieters entfällt, wenn der Mieter eine ihn treffende Sorgfaltspflichtverletzung, die zum Schaden oder Verlust geführt hat, nicht zu vertreten hat. Die Schadenersatzpflicht des Mieters umfasst neben den Reparaturkosten eine etwaige Wertminderung. Bei Totalschaden tritt an die Stelle der Reparaturkosten der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich Restwert. Der Mieter haftet außerdem für etwaig anfallende Abschleppkosten, Gutachterkosten, weitere dem Vermieter entstehende Folgekosten sowie Mietausfall (Nutzungsentschädigung für die Ausfallzeit) und eine eingetretene merkantile Wertminderung.
    2. Der Mieter ist ferner für alle Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten verantwortlich, die mit oder im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs durch ihn oder einen von ihm berechtigten Fahrer oder mit dessen Kenntnis durch sonstige Dritte entstehen. Insbesondere hat der Mieter für die Einhaltung aller Regelungen dieses Vertrags auch durch Dritte einzustehen. Er stellt den Vermieter insoweit von sämtlichen Bußgeldern, Verwarnungsgeldern, Geldstrafen, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen dem Vermieter (als Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs) wegen solcher Verstöße auferlegen. Der Mieter stellt den Vermieter außerdem von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nutzung des Fahrzeugs durch den Mieter oder einen von ihm eingesetzten Fahrer oder aus einem vertragswidrigen Gebrauch des Fahrzeugs resultieren, soweit diese Ansprüche nicht von der vom Vermieter abgeschlossenen Haftpflichtversicherung abgedeckt werden. Dies umfasst insbesondere Ansprüche Dritter wegen Personen- oder Sachschäden, soweit solche nicht bereits durch eine Versicherung reguliert wurden, sowie etwaige Kosten, die durch eine unzulässige Nutzung des Fahrzeugs entstehen (z. B. Gebühren, Schäden bei verbotenen Auslandsfahrten, Abschleppkosten bei Abstellen des Fahrzeugs in Halteverboten usw.). Die Freistellung umfasst auch angemessene Rechtsverfolgungskosten.
    3. Der Vermieter ist berechtigt, in diesem Zusammenhang gegenüber den zuständigen Behörden die Personalien des Mieters oder Fahrers mitzuteilen.
    4. Macht der Mieter das Fahrzeug entgegen den Vertragsbestimmungen gegenüber Dritten zugänglich (einschließlich der in diesen Bedingungen als berechtigte Fahrer genannten Personen), so haftet er für deren Handeln/Verschulden wie für eigenes Handeln/Verschulden.
    5. Die vorstehende Freistellungsverpflichtung entfällt, soweit der Vermieter den Drittanspruch vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verursacht hat.
  1. Haftungsreduzierung - Kaskoschutz und Selbstbeteiligung
    1. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung besteht.
    2. Der Mieter kann – vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 9 – gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr eine weitergehende Reduzierung seiner Haftung (insbesondere eine Herabsetzung der Selbstbeteiligung pro Schadenfall) vereinbaren. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung.
    3. Die Höhe der jeweils vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung pro Schadensfall sowie die Höhe der zusätzlichen Gebühr für eine weitergehende Haftungsreduzierung werden vom Vermieter festgelegt und dem Mieter vor Abschluss des Mietvertrags mitgeteilt. Es gelten die Bestimmungen der jeweils aktuellen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) sinngemäß. Insbesondere besteht kein Versicherungsschutz für Brems-, Bedien- und reine Bruchschäden (z. B. Kupplungsschäden oder Schäden durch Fehlbetankung mit falschem Kraftstoff, Zugabe unzulässiger Zusatzstoffe etc.), soweit nicht gesetzlich zwingend anders geregelt.
    4. Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann auch durch eine Haftungsreduzierung nicht ausgeschlossen werden. Der Mieter haftet insoweit unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften sowie sonstige gesetzliche Bestimmungen, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, während der Mietzeit verursachen.
  1. Geltung und Wegfall der Haftungsreduzierung
    1. Im Falle einer vereinbarten Haftungsreduzierung (Vollkasko mit Selbstbeteiligung oder vergleichbarer Kaskoschutz) haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich einbezogenen berechtigten Fahrer für Schäden am Fahrzeug jeweils bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Die Haftungsreduzierung gilt nicht für vom Mieter oder Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens ist der Vermieter berechtigt, die Leistung aus der Haftungsfreistellung (Kaskoschutz) entsprechend dem Grad des Verschuldens des Mieters zu kürzen (bis hin zum vollständigen Wegfall bei grober Fahrlässigkeit).
    2. Die Haftungsreduzierung entfällt ebenfalls, wenn der Mieter/Fahrer eine ihm obliegende Pflicht, insbesondere die in Ziffer 5 dieser Bedingungen beschriebenen Pflichten im Schadensfall, vorsätzlich verletzt. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung kann der Vermieter auch hier seine Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem dem Schweregrad der Pflichtverletzung entsprechenden Verhältnis kürzen.
      Ausnahme: Die Haftungsreduzierung bleibt ungeachtet einer Pflichtverletzung des Mieters bestehen, wenn die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Schadens noch für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Vermieters ursächlich ist. Dies gilt jedoch nicht, sofern der Mieter die Pflichtverletzung arglistig begangen hat.
    3. Die vorstehenden Regelungen zur vertraglichen Haftungsreduzierung gelten nicht zugunsten unberechtigter Fahrzeugnutzer.
  1. Rückgabe des Fahrzeuges
    1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert (§ 545 BGB findet keine Anwendung).
    2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt am vereinbarten Rückgabeort ordnungsgemäß zurückzugeben. Das Fahrzeug ist mit sämtlichem mitgegebenen Zubehör (z. B. Kindersitze, Dachreling, Skibox, Fahrradträger, Mitteln der Ladungssicherung), allen Schlüsseln und etwaig ausgehändigten Papieren vollbetankt und in demselben Zustand zurückzugeben, in dem es übernommen wurde.
    3. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung erfolgt die Rückgabe während der üblichen Öffnungszeiten des Vermieters und direkt an den Vermieter oder einen von diesem autorisierten Mitarbeiter. Bei Fahrzeugrückgabe wird ein gemeinsames Protokoll (Check-In-Report) über den Zustand des Fahrzeugs erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Darin werden festgestellte Schäden oder Beanstandungen bei der Rücknahme dokumentiert; auch dieses Protokoll ist für beide Seiten verbindlich.
    4. Wird das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten des Vermieters oder ohne ausdrückliche Erlaubnis nicht am vereinbarten Ort zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis – sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde – bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter das Fahrzeug samt Fahrzeugschlüssel wieder unmittelbar in Besitz nehmen kann (z. B. bis zur Wiedereröffnung der Station am nächsten Werktag). Der Mieter trägt das Risiko etwaiger Fahrzeugbeschädigungen oder Verluste während dieser Verlängerungszeit.
    5. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück, ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters mit allen gesetzlich zulässigen Mitteln zurückzuholen und wieder in Besitz zu nehmen. Für jeden angefangenen Tag, den der Mieter das Fahrzeug über die vereinbarte Mietdauer hinaus nutzt, hat er ein Nutzungsentgelt mindestens in Höhe des jeweils gültigen Tagesmietpreises zu entrichten. War für die Mietdauer ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, wird ab Überschreitung der Mietzeit der dann gültige Standardtarif berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
    6. Das Fahrzeug wird dem Mieter vollständig betankt übergeben. Bei Fahrzeugen mit Elektroantrieb wird das Fahrzeug dem Mieter mit vollständig geladener Antriebsbatterie übergeben; der während der Mietzeit verbrauchte Kraftstoff, bzw. Strom ist vom Mieter zu stellen. Ist der Kraftstofftank bei Rückgabe nicht vollständig gefüllt (bzw. die Fahrzeugbatterie bei Elektrofahrzeugen nicht vollgeladen), wird der Vermieter dem Mieter die Kosten für die Betankung des Fahrzeugs sowie den Kraftstoff gemäß den bei Rückgabe geltenden Preisen in Rechnung stellen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass für das Tanken keine oder geringere Kosten angefallen sind. Die jeweils aktuellen Preise und Tarife hierfür sind beim Vermieter erhältlich.
    7. Das Fahrzeug ist in einem allgemein sauberen Zustand zurückzugeben. Bei starker Verschmutzung des Fahrzeugsinnenraums oder bei Zuwiderhandlung gegen das Rauchverbot im Fahrzeug kann der Vermieter dem Mieter die Kosten einer Sonderreinigung in Rechnung stellen. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass keine oder geringere Reinigungskosten entstanden sind. Gleiches gilt für den Fall, dass der Mieter Fahrzeugschlüssel, Kennzeichen, Dokumente (Zulassungspapiere) oder vom Vermieter überlassenes Zubehör nicht zurückgibt oder diese Gegenstände beschädigt oder verloren gehen – der Mieter hat in diesen Fällen die erforderlichen Kosten für Ersatz, Wiederbeschaffung und gegebenenfalls notwendige Folgemaßnahmen (z. B. Neucodierung von Schlössern) zu tragen.
  1. Zahlungspflichten des Mieters, Fälligkeit
    1. Der Mieter ist verpflichtet, den im Mietvertrag vereinbarten Gesamtbetrag fristgerecht zu bezahlen. Dieser Gesamtbetrag ergibt sich aus den auf der Vorderseite des Mietvertrags aufgeführten Einzelpositionen (Mietpreis inkl. etwaiger Zusatzleistungen wie z. B. Haftungsreduzierung, Zustell-/Abholkosten etc. zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer). Hierin eingeschlossen sind auch variable Posten wie z. B. Nachberechnungen für fehlenden Kraftstoff bei Rückgabe.
    2. Wird die Mietzahlung (oder Teile davon) per Kreditkarte oder EC-Karte des Mieters beglichen, gilt die Unterschrift des Karteninhabers auf dem Mietvertrag als Autorisierung, sämtliche Mietpreisforderungen und etwaige nachträglich entstehende Forderungen im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das betreffende Kartenkonto abzurechnen. Diese Autorisierung umfasst auch Nachbelastungen, die sich nach Rückgabe des Fahrzeugs ergeben können – insbesondere aufgrund von Mietzeitverlängerungen, Fahrzeugschäden (einschließlich Abschleppkosten), Verkehrsverstößen des Mieters sowie dafür anfallender Verwaltungskosten für die Bearbeitung.
    3. Der gesamte Mietpreis (zuzüglich vereinbarter Nebenentgelte und gesetzlicher Mehrwertsteuer) ist – sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart – bei Mietbeginn vollständig zur Zahlung fällig.
    4. Kommt der Mieter mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Vermieter ist insbesondere berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Verzugs bleiben unberührt. Zahlungen des Mieters werden stets auf die älteste offene Forderung angerechnet.
      Der Mieter kann gegen Forderungen des Vermieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus diesem Mietvertrag resultiert.
  1. Haftung des Vermieters
    1. Der Vermieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter – außer im Fall der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung des Vermieters der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
    2. Für vom Mieter im Fahrzeug zurückgelassene Sachen übernimmt der Vermieter keine Haftung, es sei denn, der Vermieter oder seine Mitarbeiter handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel am Fahrzeug ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
    3. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel am Fahrzeug wird ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss berührt nicht etwaige Gewährleistungsrechte des Mieters bei bereits bei Übergabe vorhandenen erheblichen Fahrzeugmängeln.
  1. Kündigung des Mietvertrags
    1. Sowohl Mieter als auch Vermieter können den Mietvertrag aus wichtigem Grund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen jederzeit außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Vermieter liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter das Fahrzeug vertragswidrig nutzt oder sonstige erhebliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt. In solchen Fällen ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu beenden und das Fahrzeug sofort herauszuverlangen. Kündigungserklärungen können auch mündlich oder fernmündlich erklärt werden.
    2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
  1. Datenschutz und Datenverarbeitung
    1. Verantwortliche Stelle für die Verarbeitung personenbezogener Daten des Mieters/Fahrers ist der im Mietvertrag bezeichnete Vermieter.
    2. Die im Rahmen des Mietvertrages vom Mieter angegebenen personenbezogenen Daten werden vom Vermieter gemäß den einschlägigen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), erhoben, verarbeitet und genutzt. Dies erfolgt zum Zweck der Begründung, Durchführung und Beendigung des Mietvertrags. Eine Übermittlung der relevanten Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsdurchführung oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Hierzu zählt insbesondere die Weitergabe an Zahlungsdienstleister (Kreditkarten- bzw. Girokartenorganisationen) zur Zahlungsabwicklung, an Versicherungen zur Schadensregulierung sowie an Behörden (z. B. Ordnungsämter oder Polizei) zur direkten Durchsetzung von Gebühren, Kosten oder Bußgeldern im Zusammenhang mit Verkehrsverstößen während der Mietdauer.
    3. Für eigene Werbezwecke des Vermieters dürfen die Kundendaten ebenfalls verwendet werden, sofern der Mieter einer solchen Nutzung nicht widersprochen hat. Eine darüber hinausgehende Verwendung personenbezogener Daten für Werbung, Markt- oder Meinungsforschung findet nicht statt, es sei denn, der Mieter hat hierin ausdrücklich eingewilligt oder eine gesetzliche Erlaubnis liegt vor.
    4. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass er der Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken oder zur Markt- und Meinungsforschung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen kann. Der Widerspruch kann formlos an den Vermieter (Kontaktdaten siehe Mietvertrag/Impressum) gerichtet werden. Weitere Informationen zum Datenschutz, zu den Rechten der Betroffenen (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Beschwerderecht etc.) und ggf. zum Datenschutzbeauftragten des Vermieters erhält der Mieter auf Verlangen oder auf der Webseite des Vermieters.
  1. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Streitbeilegung
    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    2. Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrags und dieser Allgemeinen Mietbedingungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
    3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ist – soweit der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Geschäftssitz des Vermieters.
    4. Der Vermieter ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen. Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die der Mieter nutzen kann.
  1. Salvatorische Klausel
    1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen dem wirtschaftlichen Ziel der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommen.
    2. Fehlt eine regelungsbedürftige Vertragsbestimmung, so sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die einschlägigen Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrtversicherungen (AKB) ergänzend heranzuziehen.
    3. dies gilt sowohl für planwidrige Regelungslücken als auch für aus dieser Vereinbarung resultierende Unklarheiten.